EuGH: Nutzung eines Domainnamens und Verwendung von Metatags sind Werbung im Sinne des Wettbewerbsrechts

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte auf Vorlage des obersten belgischen Gerichtshofs zu klären, ob die Registrierung und Nutzung eines Domainamens sowie die Verwendung von Metatags „Werbung“ im Sinne der EU-Richtline über irreführende und vergleichende Werbung darstellt. Im Ergebnis differenzierten die Richter. Während die bloße Registrierung eines Domainnamens keine Werbung darstelle, sei richtigerweise sowohl die Nutzung der Domain als auch die Verwendung von Metatags als solche anzusehen.

Im streitigen Fall hatte ein Unternehmen verschiedene Domainnamen registriert und genutzt sowie Metatags verwendet, welche allesamt Marken und Kennzeichen eines Mitbewerbers enthielten. Neben kennzeichenrechtlichen Ansprüchen machte der Mitbewerber im Verfahren auch solche aus Wettbewerbsrecht geltend. Diese Praxis stelle irreführende oder unzulässige vergleichende Werbung dar.

Registrierung eines Domain-Namens ist keine Werbung

Nach der Definition in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie ist „Werbung“ jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.

Mit Blick auf die bloße Registrierung eines Domainnamens sah das Gericht diese Voraussetzungen jedoch nicht als erfüllt an. Die Richter stellten fest, dass die Eintragung noch nicht bedeute, dass die Domain anschließend auch tatsächlich genutzt wird um eine Webseite einzurichten, und die Internetnutzer folglich von diesem Domainnamen Kenntnis erlangen können. Die Eintragung habe zwar zur Folge, dass Mitbewerbern die Möglichkeit genommen wird, diesen Domainnamen ihrerseits eintragen zu lassen und zu nutzen. Jedoch sei dies gerade keine Werbemitteilung, sondern stelle allenfalls eine Beschränkung der Kommunikationsmöglichkeiten des Mitbewerbers dar, die gegebenenfalls durch andere gesetzliche Möglichkeiten geahndet werden könne.

Damit wird es im Rahmen der deutschen Rechtsprechung weiterhin bei dem Grundsatz bleiben, dass gegen die bloße Registrierung eines Domainnamens in aller Regel nur bei der Verletzung von Namensrechten nach § 12 BGB vorgegangen werden kann.

Nutzung eines Domainnamens ist Werbung

Die Nutzung eines Domain-Namens, welcher fremde Marken oder Kennzeichen enthält, stellt nach der Auffassung der Richter hingegen Werbung im wettbewerbsrechtlichen Sinne dar. Die Verwendung fremder Kennzeichen erfolge offensichtlich mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen des Domain-Inhabers zu fördern.

Das Gericht führte weiter aus:

Zudem stellt eine solche Nutzung eines Domain-Namens, der auf bestimmte Waren oder bestimmte Dienstleistungen oder auch auf den Handelsnamen eines Unternehmens verweist, eine Äußerung dar, die sich an die potenziellen Verbraucher richtet und diesen suggeriert, dass sie unter diesem Namen eine Website zu diesen Produkten oder Dienstleistungen oder auch zu diesem Unternehmen finden werden.

Ein Domain-Name kann außerdem teilweise oder vollständig aus lobenden Worten bestehen oder als solcher als Anpreisung der Vorzüge der Ware oder der Dienstleistung, auf die dieser Name verweist, aufgefasst werden.“

An dieser Stelle könnten sich aus Sicht der deutschen Rechtsprechung möglicherweise neue Fragen ergeben. Fälle der Verwendung fremder Kennzeichen als Domainnamen sind typischerweise Gegenstand markenrechtlicher Streitigkeiten. Die Verwendung kann, wenn die Voraussetzungen der Identität oder Verwechslungsgefahr nach §§ 14, 15 MarkenG vorliegen, eine Markenverletzung begründen. Auf wettbewerbsrechtlicher Ebene wurde diese Praxis bisher in erster Linie unter dem Gesichtspunkt des gezielten Abfangens von Kunden (§ 4 Nr. 10 UWG) thematisiert. Unlauterkeit wurde regelmäßig nur dann bejaht, wenn ein Fall des sog. Domaingrabbing vorlag, also in größerem Umfang Domainnamen mit fremden Bezeichnungen erworben wurden, ohne dass diese tatsächlich genutzt werden sollten. Für Verletzte könnten sich durch das Urteil des EuGH, insbesondere unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung, neue Möglichkeiten ergeben.

Auch Nutzung von Metatags ist Werbung

Zum gleichen Ergebnis kam der EuGH bei der Verwendung von Metatags. Diese sei Werbung in Form indirekter Kommunikation. Die Richter stellten darauf ab, dass solche versteckten Keywords das Ranking von Suchmaschinen wie Google beeinflussen können und der Verwender deshalb möglicherweise dort ein höheres Ergebnis erziele. Dies könne dem Internetnutzer suggerieren, dass die Website mit seiner Suche im Zusammenhang stehe.

Dieses Ergebnis ist insofern konsequent, als auch der BGH im Bereich des Markenrechts bereits entschieden hat, dass die Verwendung fremder Kennzeichen in Metatags regelmäßig eine unzulässige markenmäßige Nutzung darstellt. Durch die Entscheidung des EuGH könnten sich auch hier neue Möglichkeiten für den Verletzten im Bereich des Wettbewerbsrechts ergeben. Allerdings ist fraglich, ob dieses Problem in Zukunft von großer praktischer Relevanz sein wird, da zumindest Google bei der Berechnung seines Rankings Keyword-Metatags nicht mehr oder zumindest kaum noch zu berücksichtigen scheint.

2 Kommentare
  1. Nicole
    Nicole sagte:

    Ich hab mir den Beitrag jetzt 2 mal durchgelesen aber wirklich schlau werde ich daraus nicht. Ich darf also eine Domain registrieren aber sie nicht benutzten ???

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  2. Peter Müller
    Peter Müller sagte:

    Es geht in dieser Entscheidung nur um die Frage, wann bei Registrierung und Benutzung von Domainnamen ein wettbewerbsrechtlich relevantes Verhalten vorliegt. So lange eine Domain nur registriert und nicht benutzt wird, ist dies nicht als Werbung anzusehen. Damit scheiden auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus, so lange ein Domainname ungenutzt ist.

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