BGH veröffentlicht Entschdeidungsgründe im Verfahren um „regierung-oberbayern.de“ (Urteil vom 27. Oktober 2011, Az.: I ZR 131/10 – regierung-oberfranken.de)

Seit heute liegen die Entscheidungsgründe des BGH im Verfahren um die Domainnamen „regierung-oberfranken.de“, „regierung-mittelfranken.de“, „regierung-unterfranken.de“ und „regierung-oberpfalz.de“ (Az.: I ZR 131/10) vor, über das bereits berichtet wurde. Die Leitsätze lauten:

a) Die für die Registrierung von Domainnamen unter der Top-Level-Domain „.de“ zuständige DENIC haftet dann als Störerin, wenn sie von Dritten auf eine offenkundige, von ihrem Sachbearbeiter unschwer zu erkennende Verletzung des Namensrechts hingewiesen wird (Fortführung von BGHZ 148, 13 – ambiente.de).

b) Eine solche offenkundige Namensrechtsverletzung liegt vor, wenn es sich bei dem als verletzt geltend gemachten Namen um die offizielle Bezeichnung der für die Verwaltung eines Regierungsbezirks zuständigen Behörde handelt und der beanstandete Domainnamen von einem in Panama ansässigen Unternehmen registriert worden ist.

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