BGH entscheidet in Sachen wetteronlin.de – Kein Löschungsanspruch aus Namensrecht oder Wettbewerbsrecht bei beschreibenden Tippfehler-Domains (Typodomains)

Der Bundesgerichtshof hatte im Streit um den Domainnamen „wetteronlin.de“ über die Zulässigkeit der Registrierung beschreibender Tippfehler-Domains (Typo-Domains) zu entscheiden. Ausweislich der heute veröffentlichten Pressemitteilung (BGH, Urteil vom 22.01.2014, Az. I ZR 164/12 – wetteronline.de) geht der BGH davon aus, dass namensrechtliche Ansprüche nach § 12 BGB wegen des beschreibenden Inhalts der Bezeichnung „wetteronline“ und der daraus resultierenden fehlenden Unterscheidungskraft nicht bestehen. Auch ein Löschungsanspruch auf Grundlage wettbewerbsrechtlicher  Vorschriften sei nicht gegeben, da eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar sei und die bloße Registrierung des Domainnamens die Klägerin nicht unlauter behindere. Einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch hingegen bejahte der BGH, da die konkrete Benutzung der Tippfehler-Domain unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG verstoße, wenn der Nutzer auf der sich öffnenden Internetseite nicht sogleich und unübersehbar auf den Umstand hingewiesen werde, dass er sich nicht auf der Seite „wetteronline.de“ befindet.

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  1. […] Wie bereits berichtet hatte die Betreiberin des Internet-Wetterportals „wetteronline.de“ im vorliegenden Fall gegen den Inhaber des Domainnamens „wetteronlin.de“ auf Löschung des Domainnamens und Unterlassung der Nutzung verklagt. Dieser hatte den gegenständlichen Domainnamen auf eine Webseite mit Versicherungswerbung weitergeleitet. […]

  2. […] Müller auf muepe.de zum heutigen BGH Urteil Az. I ZR 164/12 – […]

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