Archiv zum Thema "Namensrecht"
17. Januar 2012 | Kategorien: Domainrecht, Internetrecht, Markenrecht, Namensrecht | Kein Kommentar
Die Entscheidungsgründe des Urteils des BGH vom 9. November 2011 (Az.: I ZR 150/09 – Basler Haar-Kosmetik), über das bereits berichtet wurde, liegen nun vor. Die Leitsätze lauten:
a) Der Namensschutz aus § 12 BGB bleibt neben dem Kennzeichenschutz aus §§ 5, 15 MarkenG anwendbar, wenn mit der Löschung des Domainnamens eine Rechtsfolge begehrt wird, die aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften deswegen nicht hergeleitet werden kann, weil das Halten des Domainnamens im konkreten Fall für sich gesehen die Voraussetzungen einer Verletzung der Marke oder des Unternehmenskennzeichens des Klägers nicht erfüllt (Fortführung von BGH, GRUR 2005, 430 – mho.de; BGH, GRUR 2008, 1099 – afilias.de).
b) Derjenige, der sich von einem ausländischen Anmelder eines Domainnamens gegenüber der DENIC als administrativer Ansprechpartner (Admin-C) benennen und registrieren lässt, haftet nicht schon deswegen als Störer für mögliche mit der Registrierung verbundene Verletzungen von Rechten Dritter.
c) Eine Prüfungspflicht kann sich jedoch aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergeben. Solche gefahrerhöhenden Umstände liegen vor, wenn der im Ausland ansässige Anmelder freiwerdende Domainnamen jeweils in einem automatisierten Verfahren ermittelt und registriert und der Admin-C sich dementsprechend pauschal bereiterklärt hat, diese Funktion für eine große Zahl von Registrierungen zu übernehmen.
6. Dezember 2011 | Kategorien: Domainrecht, Namensrecht | Kein Kommentar
Wie rosenheim24.de berichtet, wurde der heutige Termin zur mündlichen Verhandlung in o.g. Rechtsstreit, über den bereits berichtet wurde, auf Antrag der Alfons-Schuhbeck-Seite um ein halbes Jahr verschoben um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.
29. November 2011 | Kategorien: Domainrecht, Namensrecht | 2 Kommentare
Das Traunsteiner Tagblatt berichtet über einen Rechtsstreit um den Domainnamen “schuhbeck.com”. Danach hat Meisterkoch Alfons Schuhbeck einen Verwandten unter Berufung auf die Entscheidung shell.de des BGH (BGH GRUR 2002, 622) auf Herausgabe des Domainnamens “schuhbeck.com” verklagt.
Der Bundesgerichtshof hatte im Streit des Ölkonzerns Shell mit einer natürlichen Person um den Domainnamen “shell.de” entschieden, dass im Streit zwischen zwei gleichnamigen ausnahmsweise vom Prinzip “first come, first served” bei der Domainregistrierung abgewichen werden kann, wenn
einer der beiden Namensträger eine überragende Bekanntheit genießt und der Verkehr seinen Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, der Inhaber des Domain-Namens dagegen kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse dartun kann.
In diesem Fall kann der Inhaber des Domainnamens nach Ansicht des BGH verpflichtet sein, seinem Namen in der Internet-Adresse einen unterscheidenden Zusatz beizufügen.
In der selben Entscheidung hat der BGH allerdings auch entschieden, dass dem Berechtigten gegenüber dem nichtberechtigten Inhaber eines Domainnamens kein Anspruch auf Überschreibung, sondern nur ein Anspruch auf Löschung des Domainnamens zusteht.
Der Entscheidung des LG München I darf vor diesem Hintergrund mit Interesse entgegen gesehen werden. Termin zur mündlichen Verhandlung ist am 06.12.2011.
3. November 2011 | Kategorien: Domainrecht, Namensrecht, UDRP | Kein Kommentar
Die vielfach ausgezeichnete deutsche Kinder- und Jugendbuchautorin Cornelia Funke war mit ihrer UDRP-Beschwerde gegen die Registrierung des Domainnamens “CorneliaFunke.com” erfolgreich.
Das Schiedsgericht ging in seiner Entscheidung (Cornelia Funke v. Andrew Clayton, WIPO Case No. D2011-1480) davon aus, dass die Beschwerdeführerin sich auf sogenannte “unregistered trademark rights”, also auf Grund Benutzung erlangte Markenrechte berufen kann. Voraussetzung für das Entstehen solcher nichteingetragener Markenrechte ist nach der Rechtsprechung der Schiedsgerichte, dass ein Begriff Verkehrsdurchsetzung (“secondary meaning”) hat. Faktoren, die für eine solche Verkehrsdurchsetzung sprechen, sind unter anderem die Dauer der Benutzung des Zeichens, die Umsätze, die mit dem Zeichen erzielt wurden, die Werbeausgaben und das Medienecho.
Ferner kam das Schiedsgericht zu der Überzeugung, dass sich der Beschwerdegegner nicht auf eigene Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen berufen kann. Dieser machte zwar geltend, dass der den Domainnamen registriert habe, um eine Fanseite für die Beschwerdeführerin zu betreiben (zur Zulässigkeit von Fanseitenunter der UDRP im Alllgemeinen siehe auch den Beitrag “Zulässigkeit von Fanseiten unter der UDRP: LadyGaga.org vs. TomWelling.com“), das Schiedsgericht hatte diesbezüglich jedoch Bedenken, nicht zuletzt, weil der Domainname in Verbindung mit einer Parking-Webseite genutzt wurde.
Weitere Informationen zur UDRP finden Sie im Beitrag Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP).
28. Oktober 2011 | Kategorien: Domainrecht, Namensrecht | Kein Kommentar
Der Bundesgerichtshof hatte am 27.10.2011 erneut über die Frage zu entscheiden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die DENIC eG als Vergabestelle für Domainnamen unter der ccTLD “.de” als Störerin in Anspruch genommen werden kann (Urteil vom 27. Oktober 2011, Az.: I ZR 131/10 – regierung-oberfranken.de).
Die Entscheidung knüpft an die Entscheidung in Sachen ambiente.de (BGH vom 17.05.2001, Az.: I ZR 251/99) an, mit der der BGH schon vor mehr als 10 Jahren entschieden hatte, dass eine Haftung der DENIC eG als Störerin in Betracht kommt, wenn diese von einem Dritten darauf hingewiesen wurde, dass ein registrierter Domainname nach Ansicht dieses Dritten ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, und wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. In den weiteren Ausführungen stellte der BGH fest, dass die DENIC eG einen Rechtsverstoß dann unschwer erkennen kann,
wenn ihr ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel vorliegt oder wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, daß sie sich ihr aufdrängen muß.
Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Rechtsprechung und entschied erneut, dass die DENIC gehalten ist, eine Domainregistrierung zu löschen, wenn sie auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen wurde und die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist. Continue
24. Oktober 2011 | Kategorien: Domainrecht, Namensrecht | Kein Kommentar
Der Bundesgerichtshof hatte im Verfahren I ZR 188/09 (Urteil vom 28. September 2011 – Landgut Borsig) darüber zu entscheiden, ob die Registrierung des Domainnamens “landgut-borsig.de” durch eine GmbH, die im Jahre 2000 einen Teil des vormals im Besitz der Berliner Industriellenfamilie von Borsig befindlichen Grundbesitzes “Gut Groß Behnitz” erwarb und dort unter der Bezeichnung “Landgut Borsig Groß Behnitz” kulturelle und sonstige Freizeitveranstaltungen veranstaltet und typische Produkte der Region verkauft, die Namensrechte eines Nachfahren der Industriellenfamilie verletzt.
Die Klage war vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht weitgehend erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben. Der Bundesgerichtshof ging ausweislich der Pressemitteilung Nr. 151/2011 davon aus, dass der Gebrauch der Bezeichnung “Landgut Borsig” beim Publikum den unzutreffenden Eindruck erwecken könne, der Namensträger habe als unmittelbarer Nachfahre des früheren Eigentümers Ernst von Borsig dem Gebrauch seines Namens zugestimmt und mithin eine Namensrechtsverletzung nach § 12 BGB nicht auszuschließen sei. Es könne jedoch ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Name “Landgut Borsig” für das Gut Groß Behnitz derart verselbständigt habe, dass die Zustimmung der Träger des Namens “Borsig” für eine Nutzung des Namens durch einen Dritten nicht mehr notwendig sei. Hiefür sei nach Ansicht des BGH erforderlich, dass die Bezeichnung “Landgut Borsig” zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagten die Benutzung der Bezeichnung “Landgut Borsig” aufgenommen haben, im allgemeinen Sprachgebrauch der näheren Umgebung üblich war. Hätte sich der Name “Landgut Borsig” auf diese Weise verselbständigt, könnten sich die Beklagten auf dieses Namensrecht stützen.
Da das Berufungsgericht noch keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob sich die Bezeichnung “Landgut Borsig” im allgemeinen Sprachgebrauch gehalten hat, hat der BGH die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen.