Archiv zum Thema "Domainrecht"

BGH bejaht Haftung des Admin-C für Rechtsverletzungen durch Domainnamen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen

10. November 2011 | Kategorien: Domainrecht, Internetrecht | Kein Kommentar

Der Bundesgerichtshof hat gestern entschieden, dass der Admin-C eines Domainnamens unter bestimmten Voraussetzungen in Fällen in Anspruch genommen werden kann, in denen der registrierte Domainname Rechte Dritter verletzt (Urteil vom 9. November 2011 – I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik).

Im vorliegenden Fall hatte sich der Admin-C bereit erklärt, sich für eine Vielzahl für Domainnamen als administrativer Kontakt benennen zu lassen. Eine Prüfung der Domainnamen auf potentielle Rechtsverletzungen fand nicht statt.

Aus der Pressemitteilung des BGH:

Ein Anspruch gegenüber dem Admin-C kann sich aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung ergeben. Die dafür erforderliche Verletzung zumutbarer Prüfungspflichten ergibt sich allerdings noch nicht aus der Stellung des Beklagten als Admin-C an sich. Denn dessen Funktions- und Aufgabenbereich bestimmt sich allein nach dem zwischen der DENIC und dem Domaininhaber abgeschlossenen Domainvertrag, wonach sich der Aufgabenbereich des Admin-C auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages beschränkt. Unter bestimmten Umständen kann den Admin-C aber – so der Bundesgerichtshof – eine besondere Prüfungspflicht hinsichtlich des Domainnamens treffen, dessen Registrierung er durch seine Bereitschaft, als Admin-C zu wirken, ermöglicht. Im Streitfall hatte sich der Beklagte gegenüber der in Großbritannien ansässigen Inhaberin des Domainnamens generell bereit erklärt, für alle von ihr registrierten Domainnamen als Admin-C zur Verfügung zu stehen. Ferner hatte die Klägerin vorgetragen, dass die britische Gesellschaft in einem automatisierten Verfahren freiwerdende Domainnamen ermittelt und automatisch registrieren lässt, so dass auf der Ebene des Anmelders und Inhabers des Domainnamens keinerlei Prüfung stattfindet, ob die angemeldeten Domainnamen Rechte Dritter verletzen könnten. Bei dieser Verfahrensweise besteht im Hinblick darauf, dass auch bei der DENIC eine solche Prüfung nicht stattfindet, eine erhöhte Gefahr, dass für den Domaininhaber rechtsverletzende Domainnamen registriert werden. Unter diesen Voraussetzungen hat der Bundesgerichtshof eine Pflicht des Admin-C bejaht, von sich aus zu überprüfen, ob die automatisiert registrierten Domainnamen Rechte Dritter verletzen.

Heimbs Kaffee GmbH & Co. KG verliert UDRP-Verfahren um “allegretto.com”

7. November 2011 | Kategorien: Domainrecht, UDRP | Kein Kommentar

Der deutsche Kaffeehersteller Heimbs Kaffee GmbH & Co. KG, Tochter der Alois Dallmayr KG, ist im Wege des UDRP-Verfahrens gegen die Inhaberin des Domainnamens ”allegretto.com”, eine koreanische Firma, vorgegangen und unterlag (Heimbs Kaffee GmbH & Co. KG v. Ho Kyoung Trading Co, Ltd., Heui-il Kang, WIPO Case No. D2011-1407). Die Beschwerde scheiterte an dem Nachweis, dass der Domainname im Jahre 2002 durch das koreanische Unternehmen bösgläubig registriert wurde. Das Schiedsgericht stellte diesbezüglich fest, dass zum Zeitpunkt der Domainregistrierung lediglich Markenrechte an “ALLEGRETTO” in Deutschland bestanden haben und nicht nachgewiesen wurde, dass die Beschwerdegegnerin die Marke damals kannte.

As to registration in bad faith, the Panel notes that the Complainant is a German-based company, and the Respondent is based in Korea. At the time of the registration of the disputed domain name in 2002, the Complainant had only local German national trademarks, and there is nothing stated or proved in the Complaint that the Complainant’s trademark at that time was well-known outside Germany, much less indicating that the Respondent should have been aware of the Complainant’s trademark rights already at the date of the registration of <allegretto.com>. As also stated by the Respondent, the word “allegretto” is not the kind of word/trademark that can be said to be obviously related to one specific company or goods/services – especially not when the parties are so geographically separated as in this case.

Weitere Informationen zur UDRP finden Sie im Beitrag Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP).

UDRP: Beweislast hinsichtlich eigener Rechte oder berechtigter Interessen auf Seiten des Beschwerdegegners

4. November 2011 | Kategorien: Domainrecht, UDRP | 3 Kommentare

Eine Voraussetzung für einen Anspruch auf Übertragung eines Domainnamens in einem Verfahren nach der Uniform Domain Name Dispute Resulution Policy (UDRP) ist der Nachweis durch den Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner keine eigenen Rechte oder berechtigten Interessen an dem streitgegenständlichen Domainnamen nach § 4(a)(ii) der UDRP hat. Ein solcher Nachweis durch den Beschwerdeführer ist in den meisten Fällen faktisch nicht zu führen, weil dieser regelmäßig keine Kenntnis von den tatsächlichen Umständen auf Seiten des Beschwerdegegners hat. Aus diesem Grund begnügen sich die Schiedsgerichte damit, dass vom Beschwerdeführer ein Anscheinsbeweis (prima facie) gefordert wird. Sofern der Beschwerdeführer diesen erbringt (was in der Praxis unproblematisch möglich ist) verschiebt sich die Beweislast und der Beschwerdegegner muss selbst Nachweise für eigene Rechte oder berechtigte Interessen vorlegen.

Gleich in drei Fällen, die in den letzten Tagen beim National Arbitration Forum (NAF) entschieden wurden, scheiterte der Beschwerdeführer jeweils an der geringen Hürde der Erbringung eines Anscheinsbeweises, weil keine Ausdrucke der unter dem jeweiligen Domainnamen abrufbaren Webseite vorgelegt wurden. Die Schiedsgerichte wiesen die Beschwerden aus diesem Grund zurück:

Advanced Institute of Hair Design, Inc., Beauty Schools, Inc. and One Ten, Inc. v. Pantages Inc / Pantages, NAF Claim No. 1408726 (<vicibeauty.com>):

The Panel finds that Complainant has failed to produce a prima facie case under Policy ¶ 4(a)(ii).  While Complainant contends that Respondent uses the domain name as a links directory website that contains third-party links to competing beauty companies, it has failed to produce any evidence of such use.  Because of Complainant’s failure to provide screen-shot evidence of Respondent’s use of the domain name, the Panel cannot evaluate for itself Respondent’s use.  Therefore, the Panel finds that Complainant has not produced a prima facie case in support of its assertions.

Batteries Plus, LLC v. Jason Rager / Paydues Inc, NAF Claim No. 1408552 (<batteriesplusfranchise.org>):

Complainant fails to provide any evidence confirming this use of the disputed domain name, however. Based on this failure to prove Respondent’s use of the disputed domain name, the Panel finds that Complainant has not shown that Respondent makes no bona fide offering of goods of services under Policy ¶ 4(c)(i) or legitimate noncommercial or fair use pursuant to Policy ¶ 4(c)(iii).

Advanced International Marketing Corporation v. A-A1 Corp, NAF Claim No. 1406896 (<aaadancers.com> et al.):

Complainant argues that Respondent’s holding of the <aaadancer.com>, <aaadancer.net>, and <aaaclassicdancer.com> domain names as inactive websites is further proof that Respondent has neither rights nor legitimate interests under Policy ¶ 4(a)(iii). However, Complainant has failed to provide the Panel with any evidence of the actual use (or lack of ) use of the <aaadancer.com>, <aaadancer.net>, and <aaaclassicdancer.com> domain names. Without such proof, the Panel finds that Complainant failed to establish that Respondent lacks rights and legitimate interests in the <aaadancer.com>, <aaadancer.net>, and <aaaclassicdancer.com> domain names.

Weitere Informationen zur UDRP finden Sie im Beitrag Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP).

Kinder- und Jugendbuchautorin Cornelia Funke gewinnt UDRP-Verfahren um “CorneliaFunke.com”

3. November 2011 | Kategorien: Domainrecht, Namensrecht, UDRP | Kein Kommentar

Die vielfach ausgezeichnete deutsche Kinder- und Jugendbuchautorin Cornelia Funke war mit ihrer UDRP-Beschwerde gegen die Registrierung des Domainnamens “CorneliaFunke.com” erfolgreich.

Das Schiedsgericht ging in seiner Entscheidung (Cornelia Funke v. Andrew Clayton, WIPO Case No. D2011-1480) davon aus, dass die Beschwerdeführerin sich auf sogenannte “unregistered trademark rights”, also auf Grund Benutzung erlangte Markenrechte berufen kann. Voraussetzung für das Entstehen solcher nichteingetragener Markenrechte ist nach der Rechtsprechung der Schiedsgerichte, dass ein Begriff Verkehrsdurchsetzung (“secondary meaning”) hat. Faktoren, die für eine solche Verkehrsdurchsetzung sprechen, sind unter anderem die Dauer der Benutzung des Zeichens, die Umsätze, die mit dem Zeichen erzielt wurden, die Werbeausgaben und das Medienecho.

Ferner kam das Schiedsgericht zu der Überzeugung, dass sich der Beschwerdegegner nicht auf eigene Rechte oder berechtigte Interessen an dem Domainnamen berufen kann. Dieser machte zwar geltend, dass der den Domainnamen registriert habe, um eine Fanseite für die Beschwerdeführerin zu betreiben (zur Zulässigkeit von Fanseitenunter der UDRP im Alllgemeinen siehe auch den Beitrag “Zulässigkeit von Fanseiten unter der UDRP: LadyGaga.org vs. TomWelling.com“), das Schiedsgericht hatte diesbezüglich jedoch Bedenken, nicht zuletzt, weil der Domainname in Verbindung mit einer Parking-Webseite genutzt wurde.

Weitere Informationen zur UDRP finden Sie im Beitrag Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP).

BGH bejaht Störerhaftung der DENIC eG in Fällen eindeutig missbräuchlicher Domainregistrierungen (regierung-oberbayern.de u.a.)

28. Oktober 2011 | Kategorien: Domainrecht, Namensrecht | Kein Kommentar

Der Bundesgerichtshof hatte am 27.10.2011 erneut über die Frage zu entscheiden, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die DENIC eG als Vergabestelle für Domainnamen unter der ccTLD “.de” als Störerin in Anspruch genommen werden kann (Urteil vom 27. Oktober 2011, Az.: I ZR 131/10 – regierung-oberfranken.de).

Die Entscheidung knüpft an die Entscheidung in Sachen ambiente.de (BGH vom 17.05.2001, Az.: I ZR 251/99) an, mit der der BGH schon vor mehr als 10 Jahren entschieden hatte, dass eine Haftung der DENIC eG als Störerin in Betracht kommt, wenn diese von einem Dritten darauf hingewiesen wurde, dass ein registrierter Domainname nach Ansicht dieses Dritten ein ihm zustehendes Kennzeichenrecht verletzt, und wenn die Rechtsverletzung offenkundig und für die DENIC ohne weiteres feststellbar ist. In den weiteren Ausführungen stellte der BGH fest, dass die DENIC eG einen Rechtsverstoß dann unschwer erkennen kann,

wenn ihr ein rechtskräftiger gerichtlicher Titel vorliegt oder wenn die Rechtsverletzung derart eindeutig ist, daß sie sich ihr aufdrängen muß.

Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Rechtsprechung und entschied erneut, dass die DENIC gehalten ist, eine Domainregistrierung zu löschen, wenn sie auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen wurde und die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist. Continue

landgut-borsig.de – BGH verweist Streit um Namensrechte zurück ans Kammergericht

24. Oktober 2011 | Kategorien: Domainrecht, Namensrecht | Kein Kommentar

Der Bundesgerichtshof hatte im Verfahren I ZR 188/09 (Urteil vom 28. September 2011 – Landgut Borsig) darüber zu entscheiden, ob die Registrierung des Domainnamens “landgut-borsig.de” durch eine GmbH, die im Jahre 2000 einen Teil des vormals im Besitz der Berliner Industriellenfamilie von Borsig befindlichen Grundbesitzes “Gut Groß Behnitz” erwarb und dort unter der Bezeichnung “Landgut Borsig Groß Behnitz” kulturelle und sonstige Freizeitveranstaltungen veranstaltet und typische Produkte der Region verkauft, die Namensrechte eines Nachfahren der Industriellenfamilie verletzt.

Die Klage war vor dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht weitgehend erfolgreich. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufgehoben. Der Bundesgerichtshof ging ausweislich der Pressemitteilung Nr. 151/2011 davon aus, dass der Gebrauch der Bezeichnung “Landgut Borsig” beim Publikum den unzutreffenden Eindruck erwecken könne, der Namensträger habe als unmittelbarer Nachfahre des früheren Eigentümers Ernst von Borsig dem Gebrauch seines Namens zugestimmt und mithin eine Namensrechtsverletzung nach § 12 BGB nicht auszuschließen sei. Es könne jedoch ebenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Name “Landgut Borsig” für das Gut Groß Behnitz derart verselbständigt habe, dass die Zustimmung der Träger des Namens “Borsig” für eine Nutzung des Namens durch einen Dritten nicht mehr notwendig sei. Hiefür sei nach Ansicht des BGH erforderlich, dass die Bezeichnung “Landgut Borsig” zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beklagten die Benutzung der Bezeichnung “Landgut Borsig” aufgenommen haben, im allgemeinen Sprachgebrauch der näheren Umgebung üblich war. Hätte sich der Name “Landgut Borsig” auf diese Weise verselbständigt, könnten sich die Beklagten auf dieses Namensrecht stützen.

Da das Berufungsgericht noch keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob sich die Bezeichnung “Landgut Borsig” im allgemeinen Sprachgebrauch gehalten hat, hat der BGH die Sache an das Kammergericht zurückverwiesen.

171:1 – LEGO verliert erstes UDRP-Verfahren

19. Oktober 2011 | Kategorien: Domainrecht, UDRP | Kein Kommentar

Wer die UDRP-Entscheidungen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) der letzten Jahre verfolgt hat weiß, dass die LEGO Juris A/S sehr konsequent und überaus erfolgreich gegen unberechtigte Domainregistrierungen vorgeht. Bislang existierten 171 UDRP-Entscheidungen, in denen die LEGO Juris A/S stets obsiegte, davon alleine 125 Entscheidungen aus den Jahren 2010 und 2011. Daneben gibt es eine Reihe von UDRP-Verfahren, die vor Entscheidung durch ein Schiedsgericht auf Antrag der Parteien abgebrochen wurden, in aller Regel eine Konsequenz aus der Bereitschaft des Domaininhabers, den oder die streitgegenständlichen Domainnamen auf den Beschwerdeführer zu übertragen.

Heute wurde nun die erste Entscheidung gegen LEGO Juris A/S veröffentlicht. Im Verfahren um den Domainnamen “legoworkshop.com” (LEGO Juris A/S v. Domain Administrator, Matthew Griffith, WIPO Case No. D2011-1263) scheiterte die LEGO Juris A/S an dem Nachweis, dass der Domaininhaber keine eigenen Rechte oder berechtigten Interessen an dem Domainnamen hat. Der Domaininhaber hatte in diesem Zusammenhang vorgetragen, dass er den Domainnamen für seinen 15jährigen Sohn registriert habe, der seit seinem dritten Lebensjahr ein großer LEGO-Fan sei. Auf der unter dem streitgegenständlichen Domainnamen abrufbaren Webseite wurden und werden Fotos und Videos von den LEGO-Kreationen seinen Sohnes abrufbar gehalten. Das Schiedsgericht erkannte in dieser Nutzung eine zulässige Nutzung nach § 4(c)(iii) der UDRP (“You are making a legitimate noncommercial or fair use of the domain name, without intent for commercial gain to misleadingly divert consumers or to tarnish the trademark or service mark at issue.”).

Die Entscheidung dürfte für LEGO Juris A/S zu verschmerzen sein, handelt es sich doch ganz offensichtlich nicht um einen klaren Fall von Cybersquatting.

UDRP: Google Inc. scheitert mit Beschwerde gegen den Inhaber von “goggle.com”, “goggle.net” und “goggle.org” (Google Inc. v. Goggle.com, Inc. / David Csumrik, NAF Claim No. 1403690)

17. Oktober 2011 | Kategorien: Domainrecht, UDRP | Kein Kommentar

Google Inc. ist mit ihrer Beschwerde gegen den Inhaber der Domainnamen ”goggle.com”, “goggle.net” und “goggle.org” nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) beim National Arbitration Forum gescheitert, mit der sie die Übertragung der Domainnamen gefordert hatte (Google Inc. v. Goggle.com, Inc. / David Csumrik, NAF Claim No. 1403690). Continue

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