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BGH: focus.de (Urteil vom 30.06.2009 - VI ZR 210/08)29. August 2009 | 77918 | 0
13 Millionen .de-Domains21. August 2009 | 69864 | 0
LG Frankfurt am Main: x.de (Urteil vom 20.05.2009 - 2-6 O 671/08)23. Juli 2009 | 99538 | 0
Die DENIC muss keine einstelligen Second Level Domains registrieren.
Die Nichtvergabe solcher Ein-Buchstaben-Domains erscheint objektiv sachgemäß, wenn sie dazu dient, einer größeren Zahl von Interessenten eine Registrierung zu ermöglichen. Dies ist der Fall, solange die DENIC beabsichtigt, die Anzahl der zur Verfügung stehenden Domains zu erhöhen, indem sie zukünftig einstellige Second Level Domains als gemeinsame Registrierungsebene für Third Level Domains verwendet. Volltext: Urteil des LG Frankfurt am Main vom 20.05.2009, Az. 2-6 O 671/08 LG Köln: welle.de (Urteil vom 08.05.2009 - 81 O 220/08)26. Juni 2009 | 79086 | 0
Eine Gemeinde, deren Namen ("Welle") eine Sachbezeichnung darstellt und mangels Bekanntheit auch allgemein als solche verstanden wird, hat gegenüber dem Inhaber der gleichlautenden Domain ("welle.de") keinen Anspruch auf Freigabe dieser Domain. Aufgrund der Unbekanntheit des Ortes fehlt es nämlich - anders als etwa bei den Städten Kiel und Essen, die auch eine Sachbezeichnung als Namen führen, - an einer Zuordnungsverwirrung.
In einem solchen Fall kann der Domaininhaber die Einwilligung in die Löschung eines bestehenden Dispute-Eintrages verlangen, da ihn diese Sperre in der Nutzung und der Verwertung seiner zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Rechten behindert. Volltext: Urteil des LG Köln vom 08.05.2009, Az. 81 O 220/08 Kein Subdomain-Patent für Ideaflood18. Juni 2009 | 79752 | 0
Das US-Patentamt jetzt auf Betreiben der Bürgerrechtsorganisation Electronic Frontier Foundation (EFF) das umstrittene gewerbliche Schutzrecht für die Erteilung von Subdomains abschließend zurückgewiesen, berichtet heise.
Facebook scheitert mit Unterlassungsklage gegen StudiVZ16. Juni 2009 | 74152 | 0
Das US-amerikanische Social Network Facebook ist mit einer Unterlassungsklage gegen den deutschen Konkurrenten StudiVZ (siehe auch hier) gescheitert, berichtet heise.
Liste der zehn gefährlichsten Internet-Domains13. Juni 2009 | 74301 | 0
BGH: ahd.de (Urteil vom 19.02.2009 - I ZR 135/06)03. Juni 2009 | 54057 | 0
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungsgründe des Urteils im Rechtsstreit um den Domainnamen ahd.de, über das bereits berichtet wurde, veröffentlicht. Die Leitsätze des Gerichts lauten:
Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens begründen. OLG Hamm: fehlende Handelsregister- und UmsatzsteuerID-Nr. in der Anbieterkennzeichnung (Urteil vom 02.04.2009 - 4 U 213/08)26. Mai 2009 | 49237 | 0
Unterlässt der Betreiber eines Internetshops die Angabe der Handelsregister- und der Umsatzsteuer-(bzw. Wirtschafts)identifikationsnummer in seiner Anbieterkennzeichnung, so verhält er sich wettbewerbswidrig.
Spätestens seit Inkrafttreten des neuen UWG am 30.12.2008 kann bei einer derartigen Missachtung der Informationsangabenpflicht nicht mehr von einem Bagatellverstoß im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG ausgegangen werden. Volltext: Urteil des OLG Hamm 02.04.2009, Az. 4 U 213/08 BGH: METROBUS (Urteil vom 05.02.2009 - I ZR 167/06)19. Mai 2009 | 45722 | 0
Leitsätze des BGH:
Ob ein bekanntes Klagekennzeichen (hier: Klagemarke und Firmenschlagwort "METRO") in einem zusammengesetzten Zeichen (hier: METROBUS) eine selbständig kennzeichnende Stellung behält, kann maßgeblich von dem jeweiligen Produktbereich und Dienstleistungssektor abhängen, in dem das angegriffene Zeichen benutzt wird. OLG Düsseldorf: Keine Haftung des Admin-C (Urteil vom 03.02.2009 - I-20 U 1/0813. Mai 2009 | 48502 | 0
Aus der Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C lässt sich keine Haftung gegenüber Dritten für Rechtsverletzungen durch den Domainnamen begründen. Denn der Pflichtenkreis des Admin-C bezieht sich allein auf das Innenverhältnis zwischen Domaininhaber und der DENIC, die den Registrierungsvertrag schließen und an dem der Admin-C ebenso wenig beteiligt ist wie an seiner Benennung, die einseitig durch den Domaininhaber erfolgt. Aus diesem Grund lassen sich keinerlei Prüfungspflichten des Admin-C im Außenverhältnis zu Dritten annehmen; für die Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung ist allein der Anmelder verantwortlich.
Volltext: Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.02.2009, Az. I-20 U 1/08 LG Hamburg: wachs.de (Urteil vom 18.07.2008 - 408 O 274/07)06. Mai 2009 | 50111 | 0
In der Nutzung einer Domain (hier: "wachs.de") für das Abrufbarhalten von Werbelinks, die auf Angebote Dritter verweisen (Domainparking), kann eine kennzeichenmäßige Verwendung für die Dienstleistung "Werbung" liegen.
Wenn eine derartige Nutzung der Domain in den Schutzbereich der geschützten Marke ("wachs.de") fällt, kann der Markeninhaber zwar Unterlassung verlangen, nicht aber eine Freigabe der Domain, insbesondere weil es sich bei der Bezeichnung "wachs" um einen generischen Begriff handelt, der sich ebenso gut dafür anbietet, unter jener Internetadresse allgemeine Informationen - z.B. über verschiedene Wachse - bereitzuhalten. Volltext: Urteil des LG Hamburg vom 18.07.2008, Az. 408 O 274/07 LG Frankfurt am Main: rz.de (Urteil vom 07.01.2009 - 2-06 O 362/08)04. Mai 2009 | 47234 | 0
Ein Anspruch gegen die DENIC eG auf Registrierung einer aus zwei Buchstaben bestehenden Second-Level-Domain besteht jedenfalls dann nicht, wenn eine solche der Abkürzung eines deutschen Kfz-Zulassungsbezirks entspricht.
Die Weigerung ist objektiv sachgemäß, angemessen und somit kartellrechtlich gerechtfertigt, solange die Vergabestelle beabsichtigt, solche - Kfz-Zulassungsbezirken entsprechenden - Second-Level-Domains zukünftig als gemeinsame Registrierungsebene für Third-Level-Domains zu verwenden, wodurch einer größeren Zahl von Interessenten eine Registrierung ermöglicht werden könnte. Volltext: Urteil des LG Frankfurt am Main vom 07.01.2009, Az. 2-06 O 362/08 LG Frankfurt a.M.: huk-coburg24.de (Urteil vom 15.01.2009 - 2/3 O 411/08)29. April 2009 | 45840 | 0
Eine Inanspruchnahme der DENIC eG für eine rechtsverletzende Domainregistrierung aus dem Gesichtspunkt der Störerhaftung heraus kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn diese ihr obliegende Prüfungspflichten verletzt hat.
Dies ist allenfalls dann denkbar, wenn ein Rechtsverstoß durch die Existenz eines rechtskräftigen gerichtlichen Titels beziehungsweise einer unzweifelhaft wirksamen Unterwerfungserklärung des Domaininhabers offenkundig ist und sich geradezu aufdrängt, nicht aber, wenn es im Falle einer Marken- oder Namensrechtsverletzung schon an einer Zeichenidentität zwischen Domain-Namen und der Marke des Verletzten mangelt. Volltext: Urteil des LG Frankfurt a.M. vom 15.01.2009, Az. 2/3 O 411/08 Facebook verklagt StudiVZ28. April 2009 | 42072 | 0
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