21. Dezember 2011 | Kategorien: UDRP | Kein Kommentar
Nach einem Bericht von Kevin Murphy hat das Generic Names Supporting Organization Council der Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) am letzten Donnerstag beschlossen, dass mit der Reform der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) erst 18 Monate nach Einführung der ersten neuen Top-Level-Domain begonnen werden soll. Damit kann die Reform aller Voraussicht nach frühestens 2016 kommen.
Der UDRP-Reformprozess wurde Anfang 2011 in Gang gesetzt. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich auf den Webseiten der Internet Commerce Association (ICA).
19. Dezember 2011 | Kategorien: Internetrecht | Kein Kommentar
Mittlerweile hat der Bundesgerichtshof die Entscheidungsgründe des Urteils zur Haftung von Hostbetreibern von Weblogs für unwahre oder ehrenrührige Tatsachenbehauptungen Dritter (Urteil vom 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10), über das bereits berichtet wurde, veröffentlicht. Die Leitsätze lauten:
a) Nimmt ein Betroffener einen Hostprovider auf Unterlassung der Verbreitung einer in einem Blog enthaltenen Äußerung eines Dritten in Anspruch, weil diese das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletze, setzt die Störerhaftung des Hostproviders die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus.
b) Der Hostprovider ist erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt. Dies setzt voraus, dass die Beanstandung des Betroffenen so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer bejaht werden kann.
c) Eine Verpflichtung zur Löschung des beanstandeten Eintrags besteht, wenn auf der Grundlage der Stellungnahme des für den Blog Verantwortlichen und einer etwaigen Replik des Betroffenen unter Berücksichtigung etwa zu verlangender Nachweise von einer rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts auszugehen ist.
Der Bundesgerichtshof formuliert dabei für Hostprovider sehr konkret, wie nach Inkenntnissetzung über den beanstandeten Blog-Beitrag zu verfahren ist:
Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann. Dabei hängt das Ausmaß des insoweit vom Provider zu verlangenden Prüfungsaufwandes von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Providers auf der anderen Seite.
Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen.
Im Ergebnis lautet das: wer schweigt, verliert. Meines Erachtens nicht ganz unproblematisch.
16. Dezember 2011 | Kategorien: Domainrecht, UDRP | Kein Kommentar
Der US-amerikanische Snowboard Hersteller K-2 Corporation, Inhaber der Markenrechte der in Verbindung mit Snowboards genutzten Marke „RIDE“, ging im Wege des UDRP-Verfahrens gegen seinen österreichischen Konkurrenten HTM Sport GmbH, Inhaber der ebenfalls in Verbindung mit Snowboards genutzten Marke „HEAD“, wegen der Registrierung des Domainnamens “ridehead.com” vor und unterlag (K-2 Corporation v. HTM Sport GmbH, WIPO Case No. D2011-1709). Continue
6. Dezember 2011 | Kategorien: Domainrecht, Namensrecht | Kein Kommentar
Wie rosenheim24.de berichtet, wurde der heutige Termin zur mündlichen Verhandlung in o.g. Rechtsstreit, über den bereits berichtet wurde, auf Antrag der Alfons-Schuhbeck-Seite um ein halbes Jahr verschoben um eine außergerichtliche Einigung zu erzielen.
1. Dezember 2011 | Kategorien: Domains | Kein Kommentar
Die Vergabestelle von Domainnamen unter der französischen ccTLD “.fr” AFNIC ändert zum 06.12.2011 die Vergabebestimmungen. Bislang konnten nur natürliche und juristische Personen mit Sitz in Frankreich, französische Staatsbürger oder Inhaber von französischen Marken “.fr”-Domainnamen registrieren. Nach Art. 5.1 der neuen Vergabebestimmungen ist jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in einem der europäischen Länder, Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz zur Registrierung berechtigt.